Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

 

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche mit uns abgeschlossenen Geschäfte. Gegenteiliges muss schriftlich und im Einzelnen vereinbart sein. Abweichende Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners werden auch dann durch die nachfolgenden Bedingungen ausgeschlossen, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Ist unser Vertragspartner nicht Vollkaufmann im Sinne des HGB, so unterwirft er sich gleichwohl, soweit zulässig, den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten. Als nichtkaufmännischer Rechtsverkehr im Sinne dieser Bedingungen gelten die Geschäfte, die nicht gegenüber einem Kaufmann, soweit der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört, oder gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen getätigt werden.

 

2. Angebot, Lieferung

Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit in ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Übernahme aller Aufträge erfolgt unter Vorbehalt der Leistungsmöglichkeit. Etwa angegebene Lieferfristen sind für uns unverbindlich, sofern eine Lieferfrist nicht im Einzelfall unter ausdrücklicher Abweichung von diesen Bedingungen als verbindlich von uns schriftlich anerkannt worden ist. Unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Waren- und Rohstoffmangel sowie Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns zur Hinausschiebung oder Aufhebung übernommener Lieferverpflichtungen, auch falls diese ausdrücklich übernommen worden sind. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verzuges oder Unmöglichkeit, soweit unter Ziff. III. 1, nichts anderes bestimmt ist, ist ausgeschlossen.

Unsere Außendienstmitarbeiter und Handelsvertreter sind zum Abschluss uns bindender Verträge nicht bevollmächtigt, derartige Verträge bedürfen unserer schriftlichen Genehmigung.

 

3. Transportgefahr

Der Transport gekaufter Waren erfolgt auf Gefahr unseres Vertragspartners, auch wenn die Preise frachtfrei gestellt sind. Werden Waren oder gemietete Geräte „frei Baustelle“ abgeliefert, so ist das Abladen an der Baustelle im Angebotspreis nicht inbegriffen: das Abladen hat durch vom Vertragspartner gestelltes geeignetes Personal zu erfolgen. Beschädigungen auf dem Transport mit Kraftfahrzeugen sind vom Kraftfahrzeugfahrer zu bescheinigen.

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung. Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, zahlbar innerhalb 7 Tagen netto Kasse. Eine Skontogewährung entfällt, wenn ältere Rechnungen offenstehen. Rechnungen für Reparaturen und andere Dienstleistungen, ferner für Ersatzteile, sind sofort in bar ohne Abzug zu zahlen. Wenn die Zahlung nicht bei Fälligkeit erfolgt, so sind von der Fälligkeit an Zinsen und Provision zu zahlen, welche unsere Bank für ungedeckte Kredite fordert, mindestens jedoch in Hohe der gesetzlichen Verzugzinsen (§ 288 BGB). Kundenwechsel werden nicht ohne besondere Vereinbarung, bei besonderer Vereinbarung nur zahlungshalber angenommen. Wir haften nicht für rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung. Diskont-Stempelsteuer und sonstige Spesen trägt unser Vertragspartner.

 

5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung

Die Aufrechnung gegen unsere Erfüllungs- bzw Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüche, sowie die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts sind ausgeschlossen. Im Rahmen nicht kaufmännischen Rechtsverkehrs beschränkt sich unbeschadet bestehender Leistungsverweigerungsrechte, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, die Aufrechnung auf unbestrittene und rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche unseres Vertragspartners. Die Abtretung gegen uns bestehender Ansprüche ist ausgeschlossen.

 

6. Zahlungsverzug, Rücktrittsrecht

Gerät unser Vertragspartner mit einer Zahlung in Rückstand oder werden uns Umstände bekannt, die auf eine vorhandene oder bevorstehende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (Wechsel- und Scheckproteste, Pfändungen u a.) werden unsere samtflehen Forderungen aus bewirkten Leistungen sofort fällig. Wir sind berechtigt, Lieferungen davon abhängig zu machen, dass unser Vertragspartner Zug um Zug die ihm obliegende Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit leistet. Darüber hinaus steht uns das Recht zu, fristlos von den noch schwebenden Verträgen zurückzutreten. Im Rahmen nicht kaufmännischen Rechtsverkehrs kann das Rücktrittsrecht nur nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ausgeübt werden. Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren sind uns sofort auf Kosten des Schuldners herauszugeben. Unbeschadet unseres Rechts, Fälligkeitszinsen gemäß §§ 352, 353 HGB zu verlangen, haben wir spätestens mit Eintritt des Zahlungsverzuges Anspruch auf eine Verzinsung gern. §288 BGB. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt uns im Falle des Verzuges des Kunden vorbehalten: die Zinspflicht ermäßigt sich bis auf den gesetzlichen Zinsfuß, soweit der Kunde beweist, dass uns nur ein geringer Schaden entstanden ist.

 

7. Gewährleistung, Mängelrüge

Unser Vertragspartner ist im Falle des Kaufes verpflichtet, die Ware sofort nach Erhalt auf offensichtliche Mängel hin zu prüfen. Stellt er offensichtliche Mängel der Ware fest, so hat er diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Empfang der Ware, uns gegenüber schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung oder sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung durch unseren Vertragspartner, schriftlich zu rügen. Wir gewährleisten nach den gesetzlichen Bedingungen und diesen AGB, dass die zu leistende Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen und diesen ABG auf Nachbesserung, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz. Der Anspruch des Kunden auf Ersatz seiner eigenen vergeblichen Aufwendungen ist ausgeschlossen. §478 BGB bleibt unberührt. Bei neuen Sachen im nicht kaufmännischen Rechtsverkehr beträgt die Gewährleistung nach den gesetzlichen Regelungen 2 Jahre. Bei Unternehmen beträgt die Gewährleistungsfrist bei Neukauf 1 Jahr. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen eines Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist und wir dies wünschen. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

 

8. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung

Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Begleichung aller bestehenden und aller künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu unseren Vertragspartnern unser Eigentum. Die Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Waren bedarf unserer schriftlichen Zustimmung unter Angabe des Objektes und des Käufers. Unser Vertragspartner überträgt uns sein Anwartschaftsrecht zum Erwerb des Vollrechts am Kaufgegenstand und tritt seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung am Kaufgegenstand gegen einen den Kaufpreis finanzierenden Dritten, z B. Hersteller oder Bank, zur Sicherung aller aus der Geschäftsverbindung zu unserem Vertragspartner entstandenen oder künftig entstehenden Ansprüche ab. Forderungen, die unserem Vertragspartner aus der Veräußerung der von uns gelieferten Ware gegen Dritte erwachsen, gehen mit der Entstehung der Forderung zum Zwecke der Sicherstellung unserer bestehenden oder künftig entstehenden Ansprüche gegen unseren Vertragspartner auf uns über. Forderungen, die unserem Vertragspartner aus der Weiterveräußerung von Eigentumsvorbehaltsware entstehen, dürfen nicht in laufende Rechnungen aufgenommen werden. Werden sie dennoch in laufende Rechnungen aufgenommen, so erstreckt sich die Abtretung auf das Recht zur Kündigung des Kontokorrents und dem Kontokorrentsaldo. Übersteigt der realisierbare Wert der uns dienenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so sind wir nach unserer Wahl insoweit zur Rückübertragung bzw. Freigabe verpflichtet. Sofern der Abnehmer unseres Vertragspartners im Einzelfall die Abtretung der gegen ihn bestehenden Forderung ausgeschlossen haben sollte, ist unser Vertragspartner verpflichtet, vor Weiterveräußerung oder Verarbeitung der von uns gelieferten Sachen unsere Einwilligung einzuholen. Machen wir von dem Recht auf Rücknahme der Ware Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt erworbene Ware gegen Diebstahl und Feuer in Höhe ihres Wiederbeschaffungspreises zu versichern. Die Ansprüche aus der Versicherung gehen mit ihrer Entstehung auf uns über. Werden von uns gelieferte Sachen, die noch in unserem Eigentum stehen, mit einer anderen beweglichen Sache zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden oder werden in unserem Eigentum stehende Sachen durch Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen Sache, so bleiben wir Eigentümer bzw. Miteigentümer. Unser Eigentumsanteil richtet sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sache zur Zeit ihrer Verbindung. Verarbeitung oder Umbildung hatte.
Solange von uns gelieferte Sachen in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, hat unser Vertragspartner jede Beeinträchtigung unseres Eigentums, insbesondere durch Zwangsvoll-streckung usw. uns sofort anzuzeigen.

 

9. Mietgeschäfte

Für Mietgeschäfte gelten die gesonderten Geschäftsbedingungen des Mietvertrags der Apex Fördertechnik GmbH.

 

10. Haftung

Wir haften für im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses eingetretene Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere aus Verzug, Unmöglichkeit, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur, wenn wir (einschließlich der gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen) den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Für Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von uns ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn wir wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt haben. In diesen Fällen ist die Haftung der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. Die Haftungsausschlüsse gelten nicht für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Wenn soweit die Haftung von uns ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vertragsbeteiligten ist der Betriebssitz der Apex Fördertechnik GmbH, nämlich Geilenkirchen.

 

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder wird oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirk-
same Bestimmungen gelten als durch solche wirksam ersetzt; Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrage zum Ausdruck kommenden Vertragssinn am besten entspricht.

(Ausgabe Mai 2013)

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Allgemeine Mietvertrag Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

 

2. Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

  1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
  2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.

 

3. Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes

  1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
  2. Bei Übergabe erkennbare Mengel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind.  Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  3.  Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
  4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

 

 

4. Haftungsbegrenzung des Vermieters

  1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
  • grobem Verschulden des Vermieters
  • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Nr.1 entsprechend.

 

 

5. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

  1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag).  Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
  2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
  3. Das   Zurückbehaltungsrecht   und das   Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
  4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 3 Banktage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt   zu   dem   Mietgegenstand   und   den   Abtransport   zu   ermöglichen   hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.  Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die   der   Vermieter   innerhalb   der   vereinbarten   Vertragsdauer   etwa   durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der    durch    die    Rückholung    und    Neuvermietung    entstandenen    Kosten abgerechnet.
  5. Fällige   Beträge   werden   in den Kontokorrent   hinsichtlich   eines   für Lieferungen    zwischen    den    Vertragspartnern    vereinbarten    Kontokorrent- Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
  6. Der Mieter Trinh in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seines Anspruchs gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

 

6. Stilliegeklausel

  1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der   Auftraggeber   zu vertreten     hat (zu.    Frost.    Hochwasser, Streik.     innere     Unruhen, Kriegsereignisse, behördiche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stilliegezeit.
  2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert.
  3. Der Mieter hat für die Stilliegezeit (siehe Vertrag Vorderseite) v.  H.  der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten   Monatsmiete   bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.
  4. Der Mieter halb sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

 

7. Unterhalb Pflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet,

a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;

c)  notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.  Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

 

8. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden.  Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht     werden, haftet    der    Vermieter    nur    dann, wenn    er    das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat.  Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

9. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

  1. Der   Mieter    ist   verpflichtet, die   beabsichtigte    Rücklieferung    des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
  2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr. 4 letzter Halbsatz gilt einsprechend.
  3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 7 Nr. Ib) und 1c) gilt entsprechend.
  4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so   rechtzeitig   zu erfolgen, dass   der    Vermieter    in   der   Lage   ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.

 

10. Verletzung der Unterhaltspflicht

  1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung     bis    zur    Beendigung     der    vertragswidrig    unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
  2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretener Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die       Kosten       der       zur       Behebung       der      Mängel       erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
  3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 9 Nr. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln    nicht    innerhalb    von    14    Kalendertagen    nach    Eintreffen    am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

 

11. Weitere Pflichten des Meters

  1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter   unverzüglich durch Einschreiben   Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
  3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
  4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen   abzuwarten.   Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
  5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

 

12. Kündigung

  1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.

b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

c)   Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist

– einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag

– zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche

– eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.


2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen

a)  im Falle von § 5 Nr. 4;

b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert;

c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;

d) in Fällen von Verstößen gegen § 7 Nr. 1.


3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr.  4 in Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.

4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

 

13. Verlust des Mietgegenstandes

1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 9 Nr.  3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

 

14. Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden-und Wechselprozess   – ist, wenn   der   Mieter   Vollkaufmann, eine juristische   Person   des   öffentlichen   Rechts   oder   ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz in Geilenkirchen des Vermieters, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

 

15. Sonstige Bestimmungen

  1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.
  2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

Allgemeine Reparaturbedingungen für Baumaschinen und Baugeräte jeglicher Art

 

1. Allgemeines

Diese Bedingungen gelten für Instandsetzungsarbeiten (Reparaturen) an Baumaschinen, Baugeräten und deren Teile. Vertragsergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Das Gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, ohne dass sie ausdrücklich zurückgewiesen worden sind. Mit der Übertragung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Probeeinsätzen als erteilt.

 

2. Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers

Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, anderenfalls kann er Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder erweist sich die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher Teile oder Materialien als notwendig, so können die Kosten um 20 % überschritten werden. Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausführung die Kosten um mehr als 20 % überschritten werden, ist davon der Auftraggeber zu verständigen, dessen Einverständnis als gegeben gilt, wenn er einer Erweiterung der Arbeiten nicht unverzüglich widerspricht. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, sei es wegen Überschreitung des Kostenvoranschlages oder aus sonstigen Gründen, so hat er jedoch die bis dahin angefallenen Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile sowie den Gewinn zu bezahlen.

 

3. Fälligkeit und Zahlung des Rechnungsbetrages

Mit der Beendigung oder Abnahme der Reparatur, spätestens jedoch am Tag des Zugangs der Rechnung, ist der Rechnungsbetrag fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlung verlangen. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer bestritten werden, nicht anerkannt werden und nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt.

 

4. Mitwirkung des Auftraggebers

Bei Durchführung der Reparaturarbeiten hat der Auftraggeber dem Reparaturpersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur zu sorgen. Der Reparaturleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften – soweit wie erforderlich – zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Reparaturpersonal sind vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen.

 

5. Technische Hilfsleistungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihm für die Reparatur die erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Reparaturpersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Reparaturpersonals unverzüglich mit der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers blieben im Übrigen unberührt.

 

6. Frist für die Durchführung der Reparatur

Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen, z.B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle durch Erkrankung von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen, Lieferungs – oder Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Ablieferungstermine angemessen. Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auftragnehmers entsteht, wird ersetzt, bei leichter Fahrlässigkeit aber nur bis zu höchstens 5 % vom Nettoreparaturpreis. Alle weiteren Entschädigungsansprüche sind, unbeschadet § 12 Nr. 3, bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Frist – soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt – und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet § 12 Nr. 3 nicht.

 

7. Abnahme einer Reparatur, Übernahme durch den Auftraggeber

Die Fertigstellung einer Reparatur hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Zusendung der Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden der Mitteilung zu erfolgen. Ist die Reparatur nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgerecht erfolgt, gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß abgenommen. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Vertragsgegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort zu lagern.

 

8. Gefahrentragung und Transport

Ist der Auftraggeber über die Fertigstellung der Reparatur benachrichtigt worden, geht die Gefahr auf ihn über. Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt. Die vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers gedeckt.

 

9. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

Das Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz- und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfand recht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des reparierten Gerätes oder der Maschine ist, den Anspruch und die Anwartschaft auf Eigentumsübertragung über Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen, hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.

 

10. Altteile

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.

 

11. Mängelansprüche

Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für eventuelle Reparaturmängel in der Weise, dass er nach seiner Wahl die Mängel durch Nachbesserung in einer Werkstatt oder am Standort des Reparaturgegenstandes zu beseitigen hat. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – unbeschadet Nr. 3 und § 12 – ausgeschlossen. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Abnahme der Reparatur. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so steht dem Auftraggeber das gesetzliche Minderungsrecht zu. Dieses Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt, dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau.

 

12. Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsausschluss

Wenn durch Verschulden Auftragnehmers der Auftragsgegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Auftragsgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der §§ 11 Abs. 1 – 4 und 12 Abs. 3 entsprechend. Bei vom Auftragnehmer schuldhaft verursachten Sachschäden außerhalb der Mängelhaftung haftet der Auftragnehmer. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt dem Grund und der Höhe nach entsprechend den Bedingungen und dem Betrag einer abgeschlossenen oder abzuschließenden Haftpflichtversicherung. Wurde keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so beschränkt sich die Haftung bei leicht er Fahrlässigkeit auf den Betrag des Entgeltes für die Reparatur. Über diese Bestimmungen hinaus werden Schäden, auch mittelbare Schäden, gleich welcher Art und gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, vom Auftragnehmer nur ersetzt – Bei grobem Verschulden, – Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, – Bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens, – Bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder – Bei Mängeln, deren Abwesenheit der Auftragnehmer garantiert hat, – In den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Auftragsgegenstand für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

 

13. Gerichtsstand

Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, die den Vertrag abgeschlossen hat. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten in Verbindung mit Apex Fördertechnik GmbH in Geilenkirchen.